Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld

Arbeitnehmer*innen[1], die ein Kind erwarten, müssen sich auf der Suche nach Antworten zu Elternzeit und Elterngeld durch den Dschungel an – leider nicht leicht zu verstehenden – Vorschriften schlagen. Wir geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Eckdaten.

Die Elternzeit dient dazu, es Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Kinder in den ersten Lebensjahren zu betreuen und keine Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes haben zu müssen. Während der Inanspruchnahme von Elternzeit genießen Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz. Das Elterngeld soll die Eltern hierbei finanziell absichern.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Elternzeit ist, dass das Elternteil Arbeitnehmer ist, also in abhängiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ist. Zudem muss ein sog. Betreuungsverhältnis vorliegen. Das liegt vor, wenn das Elternteil mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht. Die Zuhilfenahme von Betreuungskräften in geringfügigem Umfang schadet nicht.

Neben den Eltern und Adoptiveltern können auch Großeltern für ihre Enkelkinder Elternzeit nehmen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen.

In welchem Umfang kann Elternzeit genommen werden?

Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Diese Elternzeit muss mit einer Ankündigungsfrist von sieben Wochen genommen werden; hierfür reicht ein schriftliches (= händische Unterschrift) Verlangen der Inanspruchnahme von Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Hierbei müssen die Zeiträume der Elternzeit für die ersten zwei Jahre nach der Geburt gegenüber dem Arbeitgeber verbindlich festgelegt werden, um diesem Planungssicherheit zu ermöglichen.

Nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten können zwischen dem dritten Geburtstag und dem Ende des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Bei dieser übertragenen Elternzeit ist allerdings eine längere Ankündigungsfrist von 13 Wochen zu beachten.

Die Elternzeit kann grundsätzlich auf bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Soll der dritte Abschnitt in der übertragenen Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden, kann der Arbeitgeber dies innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Muss der Arbeitgeber zustimmen?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nicht zustimmen, wenn Arbeitnehmer Elternzeit nehmen wollen. Solange ein Anspruch auf Elternzeit besteht, muss der Arbeitnehmer die Elternzeit nur rechtzeitig ankündigen. Nimmt der Arbeitnehmer allerdings zunächst einen Zeitraum unter zwei Jahren in Anspruch und möchte diesen später verlängern, bedarf dies ausnahmsweise der Zustimmung des Arbeitgebers. Dasselbe gilt grundsätzlich für die vorzeitige Beendigung der angekündigten Elternzeit. In der Praxis sind Arbeitgeber hinsichtlich Änderungen der ursprünglich angezeigten Elternzeit regelmäßig „kulant“ und verständnisvoll, etwa wenn das Kind doch erst einen Monat später in die Kita gehen kann.

Wie lange bekommt man Elterngeld?

Wichtig ist, dass der Anspruch auf Elternzeit nicht mit dem Anspruch auf Elterngeld gleichzusetzen ist. Den Eltern steht gemeinsam ein Anspruch auf Basiselterngeld für insgesamt 14 Monate zu. Die Zeit kann unter den Elternteilen aufgeteilt werden. Dabei kann jedes Elternteil mindestens zwei und maximal zwölf Monate in Anspruch nehmen. Alleinerziehende können 14 Monate Elterngeld beziehen. In besonderen Fällen – insbesondere bei Frühgeburten – ist eine Verlängerung möglich.

Statt dem Basiselterngeld kann auch Elterngeld Plus bezogen werden. Für jeden Monat Basiselterngeld können zwei Monate Elterngeld Plus in geringerer Höhe bezogen werden. Bei vollständigem Bezug von Elterngeld Plus führt dies zu einer Gesamtdauer von 28 Monaten.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Die Höhe des Elterngeldes hängt vom Einkommen des Elternteils vor der Geburt ab. Maßgeblich bei Arbeitnehmern ist das Einkommen aus den 12 Monaten vor dem Kalendermonat der Geburt. Je nach Einkommen liegt das Basiselterngeld zwischen EUR 300 und EUR 1.800 im Monat. Bei Elterngeld Plus liegt der monatliche Betrag zwischen EUR 150 und EUR 900.

Hatte das Elternteil vor Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, beträgt das Elterngeld EUR 300. Das Basiselterngeld beträgt bei Einkommen zwischen EUR 1.000 und EUR 1.200 67 Prozent des Nettoeinkommens. Für Einkommen unterhalb von EUR 1.000 erhöht sich der Prozentsatz. Bei Einkommen über EUR 1.200 sinkt der Prozentsatz graduell auf bis 65 %. Ab einem Nettoeinkommen von EUR 2.770 erhalten Eltern Basiselterngeld in Höhe des Höchstbetrags von EUR 1.800.

Wer ist vom Elterngeldbezug ausgeschlossen?

Kein Elterngeld erhalten derzeit Paare, die ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen von mehr als EUR 300.000 haben und Alleinerziehende, die ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 250.000 haben. Entscheidend ist das Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt.

Die Grenze soll nach den aktuellen Entwürfen der Bundesregierung einheitlich auf EUR 150.000 gesenkt werden. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die EUR 150.000 zu versteuerndes Einkommen sind, also Brutto-Einkommen abzüglich aller Freibeträge, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen etc. Die aktuellen Entwicklungen sind hier im Auge zu behalten.

Gibt es Probleme mit Ihrem Elternzeitverlangen? Wurden Sie während der Elternzeig gekündigt oder wurde Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten? Gibt es Probleme mit Ihrem Wiedereinstieg? Unsere Arbeitsrechts-Experten von EMPLIFY LAW beraten Sie gerne!

[1] Im Folgenden wird der einfacheren Lesbarkeit halber das generische Maskulinum verwendet. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.

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