Arztbesuch während der Arbeitszeit

Termine beim Arzt sind häufig schwer zu kriegen. Da werden Arbeitnehmer*innen[1] verleitet sein, den nächstmöglichen Termin anzunehmen. Doch was, wenn dieser in der regelmäßigen Arbeitszeit liegt? Darf der Termin wahrgenommen werden? Handelt es sich um Arbeitszeit? Was ist bei einem akuten Termin? Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Arztbesuch während der Arbeitszeit.

Grundsätzlich sind Arztbesuche Privatsache und– sofern möglich – in der Freizeit wahrzunehmen. Im Einzelfall stellt sich die Lage allerdings komplexer dar.

Eindeutige Rechtslage bei Arbeitsunfähigkeit

Ist der Arbeitnehmer akut erkrank, sodass er seiner Arbeit nicht mehr nachkommen kann (Arbeitsunfähigkeit), ist die Rechtslage eindeutig. Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für bis zu sechs Wochen.

Ist der Arbeitnehmer daher arbeitsunfähig, kann er Arzttermine wahrnehmen, insbesondere um die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit liegen.

Bitte denken Sie daran, sich im Fall der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig (vor Arbeitsbeginn) bei Ihrem Arbeitgeber krank zu melden.

Keine akute Krankheit

Handelt es sich nicht um eine akute Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ist die Lage weniger eindeutig. Hier bleibt es im Grundsatz dabei, dass der Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden sollte.

Anders sieht dies allerdings aus, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat, den Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit zu terminieren. Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine Untersuchung auf nüchternen Magen stattfinden muss oder die Termine von einem Krankenhaus ohne Rücksprache festgelegt werden (z.B. Röntgenuntersuchungen oder Durchführung eines MRT).

Auch, wenn die Sprechstunde des Arztes nur während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers liegt, muss der Arbeitnehmer nicht den Arzt wechseln oder auf einen Termin außerhalb der Sprechzeiten pochen. Ist die Wahrnehmung eines Arzttermins nur während der Arbeitszeit möglich, ist der Arbeitnehmer ausnahmsweise berechtigt, später zur Arbeit zu erscheinen, früher zu gehen oder die Arbeit zu unterbrechen. Die Zeit des Arzttermins gilt dann grundsätzlich als Arbeitszeit und muss vergütet werden.

Arbeitgeber informieren

Arbeitnehmer sollten aber in jedem Fall, den Arbeitgeber über einen Arzttermin während der Arbeitszeit frühzeitig informieren und die Möglichkeit der Unterbrechung der Arbeit klären. Dem Arbeitgeber muss nämlich auch dann, wenn der Termin nur in der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann, die Möglichkeit gegeben werden, dies mit den betrieblichen Belangen abzustimmen. Nimmt der Arbeitnehmer einen planbaren Termin ohne Ankündigung in der Arbeitszeit wahr, ist mit arbeitsrechtlichen Sanktionen (Abmahnung etc.) zu rechnen.

Letztlich ist die Frage nach der Zulässigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit stets eine Frage des Einzelfalls. Unsere Experten von EMPLIFY LAW beraten Sie hierzu gerne jederzeit.

[1] Im Folgenden wird der einfacheren Lesbarkeit halber das generische Maskulinum verwendet. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.

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