Haftung von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer*innen[1] sind bei Ihrer Arbeit häufig höheren Schadensrisiken ausgesetzt als im Alltag. Sie arbeiten mit teuren Geräten oder mit fremden Mitteln. Das finanzielle Risiko ist potentiell viel höher als im Alltag. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die geltenden Grundsätze für die Haftung und den Schadensersatz von Arbeitnehmern.

Privilegierte Haftung gegenüber dem Arbeitgeber

Gegenüber dem Arbeitgeber ist die Haftung des Arbeitnehmers bei „betrieblich veranlassten“ Schäden privilegiert, das heißt, er schuldet dem Arbeitgeber auch bei schuldhaft herbeigeführten Schäden keinen Schadensersatz in voller Höhe, wenn der Schaden betrieblich veranlasst wird. Das gilt allerdings nicht für vorsätzliche Schädigung durch den Arbeitnehmer, sondern allein für auf Fahrlässigkeit beruhenden Schäden.

Grund hierfür ist, dass der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers tätig wird und durch die Tätigkeit einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Der Arbeitgeber, dem der wirtschaftliche Wert der Tätigkeit der Arbeitnehmer zukommt, hat das Risiko zu tragen, das bei Ausführung der Tätigkeit besteht. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Privilegierung nur bei „betrieblich veranlassten“ Schäden gelten kann.

Beispiel: Der Lagerarbeiter hat keinen Führerschein und war zur Bedienung des Gabelstaplers nicht eingewiesen. Der Lagerarbeiter wollte den Gabelstapler nichtsdestotrotz ausprobieren und beschädigte dabei das Garagentor. Diese „Spaßfahrt“ war nicht betrieblich veranlasst. Die Haftungsprivilegierung greif daher nicht.

Kriterien für die Bestimmung des Haftungsumfangs

Hauptkriterium für die Bemessung der Haftung bei „betrieblich veranlassten“ Schäden ist der Grad des Verschuldens. Man unterscheidet zwischen der vorsätzlichen, grob fahrlässigen und einfach fahrlässigen Schädigung durch den Arbeitnehmer. Vorsätzlich handelt ein Arbeitnehmer, wenn er bewusst gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt und die Schädigung billigend in Kauf nimmt. Grob fahrlässig handelt ein Arbeitnehmer, wenn er seine arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Einfache (oder normale) Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten in gewöhnlichem Maße verletzt.

Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll. Bei besonders gefahrgeneigter Tätigkeit oder besonders hohen Haftungssummen, wird der Schaden im Ausnahmefall trotz grober Fahrlässigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt; diese Aufteilung muss nicht zwingend 50:50 sein, sondern bemisst sich anhand der Umstände des Einzelfalls, sodass in der Praxis aufgrund der Schadenshöhe der Arbeitgeber häufig den überwiegenden Teil des Schadens letztlich tragen muss. Bei vorsätzlicher Schädigung haftet der Arbeitnehmer vollständig.

Beispiel: Der Lagerarbeiter, der EUR 2.500 im Monat verdient, wurde beauftragt mit einem Gabelstapler eine Palette teurer Spirituosen zu transportieren. Er ist durch ein Streitgespräch zweier Kollegen leicht abgelenkt. Er verliert die Kontrolle über die Palette, die vom Gabelstapler fällt und einen Schaden von EUR 25.000 verursacht. Der Lagerarbeiter hatte bloß leicht fahrlässig gehandelt und haftet daher für den Schaden nicht.

Beispiel: Wie eben, nur diesmal ist der Lagerarbeiter unaufmerksam, weil er parallel auf seinem Handy ein Spiel spielt. Diese außergewöhnliche Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. Aufgrund des erheblichen Schadens im Verhältnis zum Gehalt des Lagerarbeiters, wird der Schaden jedoch – trotz grob fahrlässigen Verhaltens – zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Wirkung der Grundsätze gegenüber Dritten

Diese Grundsätze gelten nur gegenüber dem Arbeitgeber. Schädigt der Arbeitnehmer einen Dritten bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat er allerdings einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss daher die entsprechenden Kosten tragen, die ein Dritter gegenüber dem Arbeitnehmer geltend macht.

Beispiel: Der Lieferant beschädigt beim Einparken auf einer beruflichen Fahrt einen fremden PKW leicht. Er hatte den Rückspiegel etwas zu hoch eingestellt und die Distanz zum anderen PKW daher nicht richtig eingeschätzt. Der Fahrzeughalter hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten, der wiederum vom Arbeitgeber die (volle) Begleichung des Schadens verlangen kann, da dem Arbeitnehmer in diesem Beispielsfall nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber oder einem Dritten wegen Schadens in Anspruch genommen, der während der Ausübung Ihrer Arbeit eingetreten ist, prüfen unsere Experten von EMPLIFY LAW Ihren Fall gerne kurzfristig. Vereinbaren Sie am besten direkt einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

[1] Im Folgenden wird der einfacheren Lesbarkeit halber das generische Maskulinum verwendet. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.

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