Vor der Klageerhebung stellen sich viele Arbeitnehmer*innen[1] die Fragen, welche Kosten sie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erwarten. Wir zeigen die Kosten im Überblick auf und erläutern, welche Kosten von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sein können.
Gerichtskosten
Zunächst muss mit Kosten für das Gericht gerechnet werden. Deren Höhe ist abhängig von dem Streitwert, der wiederum in Kündigungsschutzklagen abhängig vom Monatsgehalt des Arbeitnehmers ist.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von EUR 3.500,00 brutto. Er wird gekündigt und erhebt Kündigungsschutzklage. Für den Kündigungsschutzantrag beträgt der Streitwert im Grundsatz ein Vierteljahresgehalt, also drei Monatsgehälter. Der Streitwert liegt somit bei EUR 10.300,00. Hierfür fallen in erster Instanz Gerichtskosten von EUR 590,00 an.
Die Gerichtskosten fallen vor dem Arbeitsgericht allerdings nur an, wenn streitig verhandelt wird. Einigen die Parteien sich vorher und beenden das Verfahren im Wege eines Vergleichs, was in der Praxis der häufigste Prozessausgang ist, fallen keine Gerichtskosten an. Erledigt sich das Verfahren nach streitiger Verhandlung bspw. durch Klagerücknahme oder Anerkenntnis reduziert sich die Gerichtgebühr auf ein Fünftel der üblichen Gebühr.
Wichtig für Arbeitnehmer zu wissen, wenn sie die Erhebung einer Klage erwägen, ist, dass bei den Arbeitsgerichten kein Vorschuss auf die Gerichtgebühr gezahlt werden muss. Außerdem zahlt die Kosten am Ende derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt, regelmäßig also die Partei, die den Rechtsstreit verliert.
Anwaltskosten
Anders sieht es mit den Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus. Diese trägt in der ersten Instanz jede Partei selbst, unabhängig davon, wer den Rechtsstreit gewinnt. Anwaltskosten fallen selbstverständlich nur an, wenn ein Anwalt auch tätig wird. Das Kündigungsschutzverfahren kann in erster Instanz grundsätzlich auch ohne Anwalt geführt werden. Die Einschaltung eines Anwaltes erhöht allerdings die Erfolgschancen.
Auch die Anwaltskosten sind grundsätzlich streitwertabhängig und richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine höhere Vergütung kann für gerichtliche Verfahren allerdings frei vereinbart werden. Üblich ist etwa auch die Vergütung auf Stundenbasis. Dies ist abhängig von der Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Vergütung darf für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren allerdings grundsätzlich nicht vereinbart werden.
Rechtsschutzversicherung
Fast die Hälfte aller deutschen Haushalte ist rechtsschutzversichert (Quelle: Statistisches Bundesamt). Für viele Arbeitnehmer kommt daher die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Kündigungsschutzverfahrens in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtsschutzversicherung den Baustein Berufsrechtsschutz enthält.
Die Rechtsschutzversicherung deckt grundsätzlich sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten in der gesetzlichen Höhe, wie sie tatsächlich anfallen. Hierfür sollte frühzeitig, durch den Versicherungsnehmer oder den beauftragten Anwalt, eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt werden.
Voraussetzung für das Eingreifen des Versicherungsschutzes ist, dass die Rechtsschutzversicherung oder eine nahtlos übergehende Vorversicherung bereits im Zeitpunkt bestanden hat, der für den Rechtsstreit ausschlaggebend war. Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise gekündigt, weil er sich an der Kasse bedient hat, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Pflichtverletzung (Diebstahl aus der Kasse) maßgebend für die Deckung der Versicherung.
[1] Im Folgenden wird der einfacheren Lesbarkeit halber das generische Maskulinum verwendet. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.