Nach Erhalt einer Kündigung wissen viele Arbeitnehmer*innen[1] nicht, was sie als nächstes tun müssen und worauf in der Folge zu achten ist. Wir geben einen kurzen Überblick über die arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten für Arbeitnehmer nach einer Kündigung und die Konsequenzen bei der Nichtbeachtung.
Meldung bei der Agentur für Arbeit
Bekannt dürfte vielen Arbeitnehmern sein, dass nach Erhalt einer Kündigung die „Arbeitslosmeldung“ bei der Agentur für Arbeit erfolgen sollte. Häufig weisen Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung auch auf diese Verpflichtung hin. Gemäß § 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) muss der Arbeitnehmer sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden. Häufig ist die Einhaltung dieser Frist allerdings nicht möglich, weil die Kündigungsfrist kürzer als drei Monate ist und der Arbeitnehmer daher drei Monate vor dem Beendigungsdatum von der geplanten Beendigung noch gar nicht weiß. In diesem Fall hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes, regelmäßig also nach dem Zugang der Kündigungserklärung, zu erfolgen.
Die Meldung bei der Agentur für Arbeit kann persönlich oder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
Nachdem der Arbeitnehmer sich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet hat, kann er sich auf gleichem Wege frühstens zwei Wochen vor dem Ende der Beschäftigung auch arbeitslos melden. Beides ist erforderlich, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben.
Erfolgt die Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III verspätet, droht eine Sperrzeit von einer Woche für den Bezug von Arbeitslosengeld I.
Vorgehen gegen die Kündigung prüfen
Es besteht zwar keine Rechtspflicht, die Wirksamkeit einer Kündigung (über-)prüfen zu lassen und im Zweifelsfall hiergegen vorzugehen. In den meisten Fällen lohnt sich aber ein gerichtliches Vorgehen gegen die Kündigung; sogar dann, wenn der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt an den Arbeitsplatz zurückzukehren (in diesem Fall steht die Verhandlung einer Abfindung im Vordergrund).
Wichtig ist, dass hierbei eine Frist von drei Wochen ab dem Zugang der Kündigung gilt. Nur innerhalb von drei Wochen kann die Kündigung gerichtlich angegriffen werden. Arbeitnehmer sollten daher keine Zeit verlieren und anwaltlich prüfen lassen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung sinnvoll ist.
Verhinderung der Kürzung von Annahmeverzugslohn
Sofern der Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich angreift, sollte er dem Arbeitgeber in diesem Zuge explizit die Weiterarbeit anbieten. Verweigert der Arbeitgeber – wie üblich – die Weiterbeschäftigung steht dem Arbeitnehmer im Falle der unwirksamen Kündigung für die Zeit des Verfahrens grundsätzlich der volle Arbeitslohn zu, weil der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung im Verzug war (sog. Annahmeverzugslohn).
Diese Vergütung wird allerdings gekürzt, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit durch den Einsatz seiner Arbeitskraft andere Einnahmen erzielt, § 11 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Zurücklehnen und nicht nach einer anderen Arbeit suchen, ist allerdings auch keine Lösung. Unterlässt der Arbeitnehmer es böswillig, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, muss er sich den hypothetischen Verdienst hieraus ebenfalls anrechnen lassen, § 11 Nr. 2 KSchG. Um diese Kürzung auszuschließen, sollte der Arbeitnehmer sich bei der Agentur arbeitssuchend melden, den Arbeitsangeboten der Agentur für Arbeit nachgehen und sich bei passenden Stellen auch tatsächlich bewerben und dies entsprechend dokumentieren. Andernfalls droht dem Arbeitnehmer der Ausfall von Arbeitslosengeld ebenso wie die Kürzung des Annahmeverzugslohns.
Beurteilung weiterer Pflichten im Einzelfall
Im Einzelfall können noch weitere Handlungspflichten bestehen. Sie sollten sich nach Erhalt einer Kündigung daher in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. EMPLIFY LAW hilft Ihnen gerne jederzeit weiter.
[1] Im Folgenden wird der einfacheren Lesbarkeit halber das generische Maskulinum verwendet. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.